Entscheidung des Verfassungsgerichts ohne negative Auswirkungen auf den Vollzug des aktuellen Haushaltsjahres
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24.04.07

Entscheidung des Verfassungsgerichts ohne negative Auswirkungen auf den Vollzug des aktuellen Haushaltsjahres.

Nach dem heutigen Urteil des Verfassungsgerichtshofs in Münster steht das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2005 nicht in Einklang mit Vorschriften der Landesverfassung zur Höhe der Kreditaufnahme.


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Finanzministerium NRW

Entscheidung des Verfassungsgerichts ohne negative Auswirkungen auf den Vollzug des aktuellen Haushaltsjahres

Düsseldorf, den 24.04.07

Nach dem heutigen Urteil des Verfassungsgerichtshofs in Münster steht das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2005 nicht in Einklang mit Vorschriften der Landesverfassung zur Höhe der Kreditaufnahme.

Finanzminister Dr. Helmut Linssen: "Ich bedauere die Entscheidung, aber natürlich akzeptiere ich die Auslegung der verfassungsrechtlichen Normen durch das Gericht." Linssen betonte, "dass die Verfassungswidrigkeit des Zweiten Nachtragshaushalts 2005 keine negativen Auswirkungen auf den Vollzug des aktuellen Haushaltsjahres 2007 hat."

Nach Artikel 83 der Landesverfassung darf die Summe der Neuverschuldung nicht höher sein als die der Investitionen. Im Zweiten Nachtragshaushalt 2005 überstieg die Nettoneuverschuldung die Summe der Investitionen um rund 1,4 Mrd. Euro. Die Überschreitung der Kreditverfassungsgrenze wurde damit gerechtfertigt, dass ihre Einhaltung objektiv unmöglich war. Die erst im Mai 2005 angetretene Landesregierung stellte nach einer umfassenden Analyse der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung einen erheblichen Korrekturbedarf der entsprechenden Ansätze der Vorgänger-regierung fest. Hinzu kamen unausweichliche Aufgaben aus bundes- oder landes-rechtlichen Vorgaben, die das Land erfüllen musste. Aufgrund dieser Notlage sahen sich die Landesregierung und der Landtag gezwungen, die Kreditverfassungsgrenze zu überschreiten.

Die Berufung auf den Ausnahmetatbestand "objektive Unmöglichkeit der Einhaltung der Kreditverfassungsgrenze" entspricht einer langjährigen Haushaltspraxis in mehreren Ländern. Verfassungsgerichte anderer Länder haben die Berufung auf diesen Ausnahmetatbestand bisher nicht beanstandet. Der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof hat nun erstmals ausdrücklich zu dieser Praxis Stellung genommen und hat das Ausnahmeinstitut der objektiven Unmöglichkeit zur Durchbrechung der in der Verfassung vorgesehenen Regelobergrenze nur in besonderen Ausnahmesituationen zugelassen. Gleichzeitig hat das Gericht den eingeschlagenen Konsolidierungskurs positiv gewürdigt.

Die weiteren in dem Verfahren vor dem Verfassungsgericht von der Opposition erhobenen Vorwürfe wurden vom Gericht ausdrücklich zurück gewiesen. Dies gilt sowohl für die Kapitalzuführungen an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und an die landeseigene Beteiligungsverwaltungsgesellschaft als auch für die Höhe der im Zweiten Nachtragshaushalt angesetzten Steuereinnahmeerwartungen. In beiden Punkten trat das Gericht der Auffassung der Opposition entgegen und stellte das verfassungsgemäße Handeln der Landesregierung und des Landtags fest.

Linssen: "Selbstverständlich wird sich die Landesregierung NRW bei der Aufstellung künftiger Haushalte an diesem Urteil orientieren. Zwischenzeitlich sind wir aber in einer anderen Situation als kurz nach der Regierungsübernahme im Mai 2005. Unsere Politik zur nachhaltigen Haushaltskonsolidierung hat bereits Früchte getragen. Dies zeigen die Ergebnisse des Haushaltsjahres 2006, in dem die Nettoneuverschuldung auf 3,2 Mrd. Euro reduziert und damit auf den niedrigsten Wert seit 1999 gebracht werden konnte. Im laufenden Haushalt 2007 wird die Kreditverfassungsgrenze eingehalten. Sie wird sogar um 37,1 Mio. Euro unterschritten. Angesichts des immensen Schuldenberges in NRW wird die Landesregierung weiterhin konsequent an ihrem Konsolidierungskurs festhalten. Unser langfristiges Ziel ist ein Haushalt ohne Nettoneuverschuldung."